DACHVERBAND DER FANHILFEN: „STRAFBEFEHLE GEGEN SOZIALARBEITER SIND UNHALTBAR“

Das Bündnis für Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit hat öffentlich gemacht, dass Sozialarbeiter im Fanprojekt Karlsruhe mit Strafbefehlen überhäuft wurden, weil sie sich an ihre Schweigepflicht gehalten und nicht gegen Fußballfans ausgesagt haben. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat unverhältnismäßige Strafen ausgesprochen, die unhaltbar sind.

Dazu betont Linda Röttig, Vorstand im Dachverband der Fanhilfen: “Der Dachverband der Fanhilfen erklärt sich solidarisch mit den betroffenen Fanprojektlern. Die Arbeit der Fanprojekte ist ein hohes Gut. Sie geben Fußballfans geschützte Räume für ihr Engagement und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Die Fanprojekte setzen sich für eine lebendige Fankultur ein und suchen den Schulterschluss mit engagierten Fans. Genau aus diesem Grund sollen diese an vielen Fanprojekt-Standorten bestehende Vertrauensverhältnisse jetzt durch Ermittlungen der Polizei und sogar Strafbefehle scheinbar zerstört werden.

Polizei und Staatsanwaltschaft scheuen keine Mittel mehr, um gegen Fußballfans zu ermitteln. Sozialarbeiter in den Fanprojekten unterliegen einer Schweigepflicht, die nicht untergraben werden darf. Das “Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit” wird deshalb am kommenden Dienstag eine Kundgebung vor dem Justizministerium in Berlin abhalten, um den Druck zu erhöhen und weiter Öffentlichkeit für die Problematik herzustellen.”

Hier klicken, um direkt zur Pressemitteilung des Dachverbands der Fanhilfen zu gelangen. Der Dachverband ist ein deutschlandweiter Zusammenschluss von Fußball-Fanhilfen, auch der Kölsche Klügel ist dort organisiert.

Ihr wollt mehr über das Thema erfahren? Hier findet ihr die Pressemitteilung „Soziale Arbeit unter Druck“ vom Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit. Das Bündnis setzt sich für eine Reform des § 53 StPO ein. Ziel ist die Aufnahme von Mitarbeiter*innen der Sozialen Arbeit in die geschützten Berufsgruppen des § 53 Abs. 1 StPO.

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